OLG Karlsruhe - Urteil vom 08.09.2005
8 U 57/05
Normen:
BGB § 126 § 550 ; AGBG § 4 § 9 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2006, 40
Vorinstanzen:
LG Heidelberg - 11 O 118/04 KfH - 08.02.2005,

Einhaltung des Schriftformerfordernisses, wenn Gesamtvertreter Vertrag mit Vertretungszusatz wie ppa. unterschreibt; Schriftform für nachträgliche Änderungen bei langfristigem Immobilienvertrag

OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.09.2005 - Aktenzeichen 8 U 57/05

DRsp Nr. 2006/858

Einhaltung des Schriftformerfordernisses, wenn Gesamtvertreter Vertrag mit Vertretungszusatz wie "ppa." unterschreibt; Schriftform für nachträgliche Änderungen bei langfristigem Immobilienvertrag

»1. Dem Schriftformerfordernis (hier: § 550 BGB) wird genügt, wenn ein Gesamtvertreter einen Vertrag im Einverständnis des weiteren Gesamtvertreters für seine Vertragspartei mit einem Vertretungszusatz wie " ppa." unterschreibt. Es bedarf daneben keines weiteren Vertretungszusatzes, um kenntlich zu machen, dass er auch für den weiteren Gesamtvertreter unterzeichnet. 2. Die Vereinbarung der Schriftform für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrags durch eine sog. doppelte oder qualifizierte Schriftformklausel ist nicht gem. §§ 4,9 AGBG (nunmehr: §§ 305b,307 BGB) unwirksam, wenn sie Bestandteil eines langfristigen Immobilienmietvertrags ist und beide Seiten im Hinblick auf das Schriftformerfordernis des § 550 BGB daran interessiert sind, die lange Bindung zu erhalten (im Anschluss an OLG Rostock, OLGR 2003, 78 und KG, MDR 200, 1241).«

Normenkette:

BGB § 126 § 550 ; AGBG § 4 § 9 ;

Entscheidungsgründe:

I.