BGH - Urteil vom 12.10.2007
V ZR 283/06
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 211
MDR 2008, 192
NJW-RR 2008, 251
NZM 2008, 139
NotBZ 2008, 116
WM 2008, 313
WuM 2008, 48
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 03.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 332 S 77/05
AG Hamburg, vom 27.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 C 143/05

Einhaltung des Transparenzgebots bei Vereinbarung einer an die II. BerechnungsVO gekoppelten Gleitklausel in einem Grundstückskaufvertrag

BGH, Urteil vom 12.10.2007 - Aktenzeichen V ZR 283/06

DRsp Nr. 2007/22799

Einhaltung des Transparenzgebots bei Vereinbarung einer an die II. BerechnungsVO gekoppelten Gleitklausel in einem Grundstückskaufvertrag

»Zur Beachtung des Transparenzgebots bei einer Klausel, die die Anpassung einer Kaufpreisrente unter dynamischer Verweisung auf die II. Berechnungsverordnung begrenzt.«

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Mit notariellem Vertrag vom 23. Februar 1968 verkaufte der Kläger der Beklagten, einer gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft, zwei Grundstücke in H.. Der Kaufpreis setzt sich aus einer einmaligen Zahlung von 65.000 DM und einer monatlichen zu entrichtenden Rente von 1.800 DM mit einer Laufzeit von 60 Jahren zusammen. Über ihre Anpassung und deren Begrenzung ist in den durch die Landeszentralbank genehmigten Klauseln unter § 2 Abs. 2 und 3 des Kaufvertrags folgendes bestimmt: