Mit Vertrag vom 23. September/3. November 1992 vermietete der Kläger der Beklagten Büroräume und Tiefgaragenplätze in einem von ihm noch zu errichtenden Gebäude auf dem Grundstück A. Straße in E. für die Dauer von zehn Jahren ab Übergabe.
Die Parteien streiten im Rahmen der Widerklage darüber, ob der Vertrag mangels Einhaltung der Schriftform des § 566 BGB als für unbestimmte Zeit geschlossen gilt und deshalb durch die von der Beklagten am 11. März 1996 erklärte ordentliche Kündigung beendet wurde.
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