Das Landgericht hat dem Kläger zu Unrecht für den hier streitigen Abrechnungszeitraum vom 1. August 1978 bis 26. November 1981 Heizölkosten in Höhe von 7.301,70 DM zugesprochen. Denn bei zutreffender rechtlicher Würdigung ist der Kläger für diesen Zeitraum bereits mit 502,92 DM überbezahlt.
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