BFH - Urteil vom 07.02.2018
X R 10/16
Normen:
BGB § 116 Satz 1, § 133, § 157; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, § 15b Abs. 4 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 4, 7, Abs. 8, 9, § 22 Nr. 3; FGO § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 260, 491
BStBl II 2018, 630
FR 2019, 965
HFR 2018, 790
NJW 2018, 3475
NZA 2018, 1252
NZG 2018, 1153
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 11.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3365/14

Einkommensteuerrechtliche Einordnung vorweggenommener Betriebsausgaben für ein aufgrund betrügerischen Verhaltens des Vertragspartners bezahltes, aber nicht geliefertes BlockheizkraftwerkErtragsteuerliche Behandlung einer Kapitalüberlassung gegen erfolgsabhängige VergütungErforderlichkeit einer gesonderten Feststellung gemäß § 15b Abs. 4 EStG

BFH, Urteil vom 07.02.2018 - Aktenzeichen X R 10/16

DRsp Nr. 2018/5910

Einkommensteuerrechtliche Einordnung vorweggenommener Betriebsausgaben für ein aufgrund betrügerischen Verhaltens des Vertragspartners bezahltes, aber nicht geliefertes Blockheizkraftwerk Ertragsteuerliche Behandlung einer Kapitalüberlassung gegen erfolgsabhängige Vergütung Erforderlichkeit einer gesonderten Feststellung gemäß § 15b Abs. 4 EStG

1. Entschließt sich der Steuerpflichtige, eine Investition zu tätigen, die letztlich nicht durchgeführt werden kann, weil sein Geschäftspartner ihm die —tatsächlich niemals gegebene— Lieferbarkeit des Investitionsobjekts in betrügerischer Absicht nur vorgespiegelt hat, ist die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Einkunftsart, der die verlorenen Aufwendungen des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind, nicht objektiv-rückblickend nach den tatsächlichen Verhältnissen vorzunehmen, sondern nach der Sichtweise des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Abschlusses der maßgebenden Verträge.