Mit notariellen Verträgen vom ...1994 erwarben der Kläger und der Beigeladene die Anteile an der Grundstücks-GbR mit dem Grundbesitz in C zu je 1/2. Der Grundbesitz wurde zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet. Diese Einkünfte wurden seit 1994 vom Beklagten gesondert und einheitlich festgestellt und den Beteiligten entsprechend ihrer Miteigentumsanteile zu je 1/2 zugerechnet.
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