FG Köln - Urteil vom 21.01.2004
4 K 2138/02
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1065

Einkünfte aus einer Vermietungs-GbR - Inkongruente Einkünftezurechnung

FG Köln, Urteil vom 21.01.2004 - Aktenzeichen 4 K 2138/02

DRsp Nr. 2004/4008

Einkünfte aus einer Vermietungs-GbR - Inkongruente Einkünftezurechnung

1. Anteile am Gewinn und Verlust einer Vermietungs-GbR stehen den Gesellschaftern grundsätzlich im Umfang der Gesellschaftsbeteiligung zu, es sei denn, die Gesellschafter haben eine im Gemeinschaftsverhältnis begründete abweichende Vereinbarung getroffen.2. Eine im Gemeinschaftsverhältnis begründete abweichende Einkünftezurechnung ist bei der Übernahme eines höheren Kostenanteils durch einen Gesellschafter grundsätzlich gegeben. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Übernahme infolge der Vermögensverhältnisse des Mitgesellschafters zunächst gegen den Willen des Übernehmenden erfolgt und diesem bereits im Zahlungszeitpunkt bewusst ist, dass ein zivilrechtlicher Regressanspruch gegen den Mitgesellschafter nicht durchsetzbar sein wird.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a ;

Tatbestand:

Mit notariellen Verträgen vom ...1994 erwarben der Kläger und der Beigeladene die Anteile an der Grundstücks-GbR mit dem Grundbesitz in C zu je 1/2. Der Grundbesitz wurde zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet. Diese Einkünfte wurden seit 1994 vom Beklagten gesondert und einheitlich festgestellt und den Beteiligten entsprechend ihrer Miteigentumsanteile zu je 1/2 zugerechnet.