BFH - Urteil vom 24.08.2004
IX R 28/03
Normen:
EStG § 21 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 50
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 17.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2346/00

Einkünfteerzielungsabsicht: verbilligte Vermietung

BFH, Urteil vom 24.08.2004 - Aktenzeichen IX R 28/03

DRsp Nr. 2004/17219

Einkünfteerzielungsabsicht: verbilligte Vermietung

1. Zur Einkünfteerzielungsabsicht bei langfristiger Vermietung.2. Soweit in der verbilligten Vermietung kein marktgerechtes Verhalten liegt, ist das nicht im Rahmen des Fremdvergleichs zu prüfen, sondern im Rahmen der Einkünfteerzielungsabsicht.

Normenkette:

EStG § 21 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die steuerrechtliche Anerkennung eines Mietvertrags zwischen Eltern und ihrer Tochter.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind als Ehegatten Eigentümer einer Eigentumswohnung, die sie im Streitjahr (1998) an ihre Tochter für eine monatliche Kaltmiete von 350 DM und Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 150 DM vermieteten. Die Vertragsmiete betrug 62,65 v.H. der ortsüblichen Marktmiete (9,80 DM pro qm). Nach dem Mietvertrag sind die Kaltmiete und die Nebenkosten monatlich im Voraus zu zahlen. Die Art und Weise der Zahlung ist nicht bestimmt. Die Tochter zahlte die Miete in bar.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erkannte das Mietverhältnis im Rahmen der Veranlagung des Streitjahres nicht an; denn es fehlten Quittungen, anhand derer die vereinbarungsgemäße Durchführung des Mietverhältnisses überprüft werden könne.