Die Beklagte betreibt überregional Spielsalons, die mit Geldautomaten ausgestattet sind. "Zum Zweck der Einrichtung eines Spielautomatenbetriebes" schloß sie am 25. Juni/7. Juli 1982 mit der Firma Versandhaus Q einen Untermietvertrag über Verkaufsräume, Büros, Keller- und Nebenräume im Hause. -straße 5 in W mit fester Laufzeit vom 1. Juli 1982 bis zum 31. Dezember 1985. In diesem Untermietvertrag ist unter anderem bestimmt:
"§ 16 Rücktritt
Der Mieterin steht ein auf vier Wochen nach Abschluß dieses Vertrages befristetes Rücktrittsrecht von diesem Mietvertrag zu, falls die erforderlichen Konzessionen nicht erteilt werden, so daß die geplanten Umbauarbeiten nicht durchgeführt werden können.
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