BGH - Urteil vom 02.11.1988
VIII ZR 7/88
Normen:
BGB § 571 Abs.1, § 579 S.1;
Fundstellen:
BGHR BGB § 541 Gebrauchsbeeinträchtigung 1
BGHR BGB § 571 Abs. 1 Überlassung, vorherige 1
BGHR BGB § 579 Überlassung, vorherige 1
DRsp I(133)363a-b
MDR 1989, 248
NJW-RR 1989, 77
WM 1989, 153
WuM 1989, 140
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Wiesbaden,

Einräumung des Besitzes an einem vermieteten Grundstück bei Weitervermietung

BGH, Urteil vom 02.11.1988 - Aktenzeichen VIII ZR 7/88

DRsp Nr. 1992/2240

Einräumung des Besitzes an einem vermieteten Grundstück bei Weitervermietung

»Schließt der Eigentümer eines vermieteten und später veräußerten Grundstücks darüber einen weiteren Mietvertrag und geht der zweite Mieter gleichzeitig für die Laufzeit des ersten Mietvertrages ein Untermietverhältnis ein, dann wird ihm mit der - vor der Veräußerung erfolgten - Einräumung des Untermietbesitzes das Grundstück zugleich aufgrund des (Haupt-)Mietvertrages überlassen, wenn darin vereinbart ist, das Mietverhältnis solle unmittelbar im Anschluß an den Untermietvertrag beginnen.«

Normenkette:

BGB § 571 Abs.1, § 579 S.1;

Tatbestand:

Die Beklagte betreibt überregional Spielsalons, die mit Geldautomaten ausgestattet sind. "Zum Zweck der Einrichtung eines Spielautomatenbetriebes" schloß sie am 25. Juni/7. Juli 1982 mit der Firma Versandhaus Q einen Untermietvertrag über Verkaufsräume, Büros, Keller- und Nebenräume im Hause. -straße 5 in W mit fester Laufzeit vom 1. Juli 1982 bis zum 31. Dezember 1985. In diesem Untermietvertrag ist unter anderem bestimmt:

"§ 16 Rücktritt

Der Mieterin steht ein auf vier Wochen nach Abschluß dieses Vertrages befristetes Rücktrittsrecht von diesem Mietvertrag zu, falls die erforderlichen Konzessionen nicht erteilt werden, so daß die geplanten Umbauarbeiten nicht durchgeführt werden können.