BGH - Urteil vom 16.10.2013
VIII ZR 57/13
Normen:
BGB § 566 Abs. 1; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 573a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2013, 1391
MietRB 2013, 349
MietRB 2013, 7
NJW 2013, 6
NJW-RR 2014, 78
NZM 2013, 824
ZMR 2014, 195
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 24.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 C 200/10
LG Berlin, vom 19.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 232/12

Einräumung eines erhöhten Bestandsschutzes für einen Mieter durch eine mietvertragliche Bestimmung hinsichtlich Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter; Vorliegen eines berechtigten Interesses des Vermieters für eine Kündigung

BGH, Urteil vom 16.10.2013 - Aktenzeichen VIII ZR 57/13

DRsp Nr. 2013/23175

Einräumung eines erhöhten Bestandsschutzes für einen Mieter durch eine mietvertragliche Bestimmung hinsichtlich Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter; Vorliegen eines berechtigten Interesses des Vermieters für eine Kündigung

Durch eine mietvertragliche Bestimmung, der zu Folge der Vermieter das Mietverhältnis "nur in besonderen Ausnahmefällen unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen kündigen kann, wenn wichtige berechtigte Interessen des Vermieters eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machen" , wird dem Mieter ein gegenüber den gesetzlichen Vorschriften erhöhter Bestandsschutz eingeräumt. Für eine Kündigung genügt dann das in § 573 Abs. 2 BGB genannte berechtigte Interesse des Vermieters nicht.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 19. Februar 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 566 Abs. 1; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 573a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beklagte mietete mit Vertrag vom 12. März 1998 von der D. Aktiengesellschaft (im Folgenden: D. ) eine Wohnung im 2. Obergeschoß eines Anwesens in Berlin. Bei Vertragsschluss befanden sich in dem Gebäude drei jeweils abgeschlossene, einzeln vermietete Wohnungen.