LAG München - Urteil vom 22.12.2011
4 Sa 239/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 151; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BayLBG Art. 17; BayLBG Art. 18;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 28.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 32 Ca 2826/10

Einräumung eines Versorgungsrechts aufgrund betrieblicher Übung und Gesamtzusage; Anspruch eines Bankangestellten auf Vertragsänderung; Auslegung eines arbeitsvertraglichen Freiwilligkeitsvorbehalts und einer vertraglicher Schriftformklausel

LAG München, Urteil vom 22.12.2011 - Aktenzeichen 4 Sa 239/11

DRsp Nr. 2012/5813

Einräumung eines Versorgungsrechts aufgrund betrieblicher Übung und Gesamtzusage; Anspruch eines Bankangestellten auf Vertragsänderung; Auslegung eines arbeitsvertraglichen Freiwilligkeitsvorbehalts und einer vertraglicher Schriftformklausel

1. Hat die Arbeitgeberin in der Vergangenheit über Jahrzehnte hinweg mit nahezu allen ihren Beschäftigten unter den (im wesentlichen drei) Voraussetzungen des Vorliegens einer 20-jährigen Betriebszugehörigkeit, der gesundheitlicher Eignung sowie guter (durchschnittlicher) Leistungen und Führung einen Änderungsvertrag zur "Verleihung" beamtenähnlicher Versorgungsrechte abgeschlossen, handelte es sich um ein höchst gleichförmiges und objektiv ritualisiertes Handeln im Sinne einer betrieblichen Übung, bei der angesichts einer verschwindend geringen Zahl nicht erteilter Zusagen in der Vergangenheit nach aller (Lebens-) Erfahrung zur üblichen durchschnittlichen individuellen Befindlichkeit annähernd zwingend davon auszugehen ist, dass nach Erfüllung des objektiven Kriteriums 20-jähriger Dienstzeit lediglich in krassen Ausnahmefällen evidenter subjektiver Nichteignung und/oder annähernd zwingend frühpensionierungsindizierter gesundheitlicher Verfassung eine vertragliche "Verbeamtung" in diesem Sinn abgelehnt worden sein kann.