Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zustimmung zur Auszahlung einer Bürgschaftssumme von 20.000 DM.
Mit "Untermietvertrag/Unterpachtvertrag" vom 25./28. September 1990 überließ die Klägerin dem Beklagten die Nutzung einer von ihr gemieteten Gaststätte. § 5 des Vertrages lautet:
"Der Kunde (= Beklagter) entrichtet an die B. (= Klägerin) eine Kaution in Höhe von DM 20.000,00
...
Die Kaution ist wie folgt zu entrichten:
Der Kunde bringt eine Bankbürgschaft über DM 20.000,00 bei. ..."
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