BGH - Urteil vom 27.10.2021
VIII ZR 102/21
Normen:
BGB § 556 Abs. 3;
Fundstellen:
MDR 2022, 150
MietRB 2022, 1
NJW-RR 2022, 151
NZM 2022, 133
ZMR 2022, 193
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 22.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 147 C 336/19
LG Dresden, vom 18.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 271/20

Einsichtnahmerecht des Mieters im Rahmen der bei einer Betriebskostenabrechnung geschuldeten Belegvorlage

BGH, Urteil vom 27.10.2021 - Aktenzeichen VIII ZR 102/21

DRsp Nr. 2021/18053

Einsichtnahmerecht des Mieters im Rahmen der bei einer Betriebskostenabrechnung geschuldeten Belegvorlage

a) Ein Mieter kann im Rahmen der bei einer Betriebskostenabrechnung geschuldeten Belegvorlage vom Vermieter dann nicht die Einsichtnahme in Unterlagen verlangen, die das Vertragsverhältnis zwischen einem vom Vermieter mit einer betriebskostenrelevanten Dienstleistung beauftragten Dritten und dem von diesem weiter beauftragten Subunternehmer betreffen, wenn der Vermieter mit dem Dritten eine Vergütung für dessen Tätigkeit vereinbart hat oder diese nach § 612 BGB als vereinbart gilt und der Vermieter die von dem Dritten in Rechnung gestellte Vergütung in der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt hat (Fortentwicklung von Senatsurteil vom 3. Juli 2013 - VIII ZR 322/12, NJW 2013, 3234 Rn. 9 f.). Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter eine Schwestergesellschaft beauftragt hat, unabhängig davon, ob deren Vergütung eine Gewinnmarge enthält.b) Dem Mieter steht ein Einsichtsrecht in den Vertrag, den der von dem Vermieter beauftragte Dritte mit einem Subunternehmer geschlossen hat, sowie in die Abrechnungen des Subunternehmers aber dann zu, wenn zwischen dem Vermieter und dem von ihm beauftragten Dritten für die Erbringung der Dienstleistung nicht eine Vergütung vereinbart worden ist, sondern nur eine Erstattung der entstandenen Kosten.

Tenor