LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.05.2015
18 Sa 47/14
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3; BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; BetrAVG § 16 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 13.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 531/13

Einstandspflicht der Arbeitgeberin bei Leistungskürzungen durch die PensionskasseAuslegung des Arbeitsvertrages zur Abgrenzung zwischen Beitragszusage und LeistungszusageWiedereinsetzung in der vorigen Stein bei versehentlicher Abgabe eines fristgebundenen Schriftsatzes beim falschen Gericht durch langjährigen zuverlässigen Mitarbeiter

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.05.2015 - Aktenzeichen 18 Sa 47/14

DRsp Nr. 2015/13864

Einstandspflicht der Arbeitgeberin bei Leistungskürzungen durch die Pensionskasse Auslegung des Arbeitsvertrages zur Abgrenzung zwischen Beitragszusage und Leistungszusage Wiedereinsetzung in der vorigen Stein bei versehentlicher Abgabe eines fristgebundenen Schriftsatzes beim falschen Gericht durch langjährigen zuverlässigen Mitarbeiter

1. Einer Partei ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die Versäumung einer Frist darauf beruht, dass sorgfältig instruiertes und langjährig zuverlässig arbeitendes Büropersonal in einem Einzelfall einen fristgebundenen Schriftsatz versehentlich beim falschen Gericht abgibt.2. Der eine betriebliche Altersversorgung zusagende Arbeitgeber ist für Leistungskürzungen einer Pensionskasse einstandspflichtig.3. Ob eine Zusage einer betrieblichen Altersversorgung oder nur eine reine Beitragszusage vorliegt, ist in einer Gesamtschau aller Umstände zu bestimmen.4. Die Einstandspflicht des Arbeitgebers beschränkt sich auf den auf seinen Beiträgen beruhenden Teil der Pensionskassenrente. Die Einstandspflicht des Arbeitgebers umfasst nicht den auf Beiträgen des Arbeitnehmers beruhenden Teil der Pensionskassenrente, auch wenn es sich dabei um Pflichtbeiträge handelt.