LAG München - Urteil vom 23.11.2015
3 Sa 391/15
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 313 Abs. 3 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 24.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 40 Ca 6505/14

Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung aufgrund schriftlicher EinverständniserklärungUnbegründete Klage einer Bankangestellten auf Zustimmung zum Abschluss einer Versorgungszusage und Zahlung entsprechender Nettovorteile

LAG München, Urteil vom 23.11.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 391/15

DRsp Nr. 2016/14490

Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung aufgrund schriftlicher Einverständniserklärung Unbegründete Klage einer Bankangestellten auf Zustimmung zum Abschluss einer Versorgungszusage und Zahlung entsprechender Nettovorteile

1. Die Erklärung „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden“ kann ihrem Wortlaut nach aus Sicht einer redlichen Vertragspartnerin nur so verstanden werden, dass das Versorgungsrecht zukünftig nicht mehr gewährt wird und die Arbeitnehmerin dieser Vorgehensweise der Arbeitgeberin zustimmt.