LAG München - Urteil vom 15.12.2015
6 Sa 221/15
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 313 Abs. 3 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 04.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ca 14838/13

Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung aufgrund schriftlicher EinverständniserklärungUnbegründete Klage einer Bankangestellten auf Zustimmung zum Abschluss einer Versorgungszusage und Zahlung entsprechender Nettovorteile

LAG München, Urteil vom 15.12.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 221/15

DRsp Nr. 2016/14504

Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung aufgrund schriftlicher Einverständniserklärung Unbegründete Klage einer Bankangestellten auf Zustimmung zum Abschluss einer Versorgungszusage und Zahlung entsprechender Nettovorteile

1. Die Formulierung "Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden" bringt klar und deutlich nicht nur eine beabsichtigte Ablösung des Versorgungsrechts als Teil einer angebotenen Überführung der betrieblichen Altersversorgung gegen Zahlung einer Wechselprämie zum Ausdruck, sondern ebenso das individuelle Einverständnis der Unterzeichnenden mit der Nichterteilung des Versorgungsrechts. 2. Die Formulierung "Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden" kann auch vor dem Hintergrund, dass die Arbeitgeberin bereits vorher einseitig die Erteilung der Direktzusagen bezüglich des Versorgungsrechts eingestellt hat, nicht anders verstanden werden, als dass die Arbeitnehmerin dem hinsichtlich ihrer individuellen Ansprüche zustimmt.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 4. Febr. 2015 - 38 Ca 14838/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; § Abs. ;