BGH - Urteil vom 03.07.1991
VIII ZR 190/90
Normen:
AVBEltV § 33; BGB § 273, § 320, § 651 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1820
BGHR AVB EltV § 33 Abs. 2 Satz 1 Stromsperre 1
BGHR BGB § 273 Abs. 1 Stromsperre 1
BGHZ 115, 99
DRsp I(125)378a
JurBüro 1991, 1464
MDR 1991, 841
NJW 1991, 2645
WM 1991, 1767
ZMR 1991, 372

Einstellung der Stromversorgung wegen Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung aus einem anderen Versorgungsvertrag

BGH, Urteil vom 03.07.1991 - Aktenzeichen VIII ZR 190/90

DRsp Nr. 1992/588

Einstellung der Stromversorgung wegen Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung aus einem anderen Versorgungsvertrag

»Die Einstellung der Stromversorgung wegen Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung aus einem anderen Stromversorgungsvertrag ist nur gerechtfertigt, wenn neben den in § 33 Abs. 2 Satz 1 AVBEltV geregelten Erfordernissen auch die Voraussetzungen des § 273 Abs. 1 BGB erfüllt sind. Der Anspruch des Tarifkunden auf Stromlieferung für die Privatwohnung und der Anspruch des Elektrizitätsversorgungsunternehmens auf Bezahlung von Rückständen aus einem anderen, den - örtlich von der Wohnung getrennten - Gewerbebetrieb betreffenden Versorgungsvertrag beruhen nicht auf "demselben rechtlichen Verhältnis" im Sinne des § 273 Abs. 1 BGB

Normenkette:

AVBEltV § 33; BGB § 273, § 320, § 651 ;

Tatbestand:

Die Klägerin betrieb in der T.straße in H. eine Gaststätte. Die benötigte elektrische Energie bezog sie von der Beklagten. Wegen - inzwischen titulierter - Zahlungsrückstände von 6.327,41 DM schaltete die Beklagte Ende August 1986 die Gaststätte vom Versorgungsnetz ab und kündigte den Stromlieferungsvertrag. Die Gaststätte wurde am 1. September 1986 geschlossen. Die Rückstände bestehen in unveränderter Höhe fort. Die Klägerin ist zu deren Ausgleich nicht in der Lage.