Die Klägerin betrieb in der T.straße in H. eine Gaststätte. Die benötigte elektrische Energie bezog sie von der Beklagten. Wegen - inzwischen titulierter - Zahlungsrückstände von 6.327,41 DM schaltete die Beklagte Ende August 1986 die Gaststätte vom Versorgungsnetz ab und kündigte den Stromlieferungsvertrag. Die Gaststätte wurde am 1. September 1986 geschlossen. Die Rückstände bestehen in unveränderter Höhe fort. Die Klägerin ist zu deren Ausgleich nicht in der Lage.
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