BGH - Urteil vom 30.06.2011
IX ZR 134/10
Normen:
InsO § 17 Abs. 2 S. 2; InsO § 133 Abs. 1; ZPO § 563 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DZWiR 2011, 435
MDR 2011, 946
NJW-RR 2011, 1413
NZI 2011, 589
WM 2011, 1429
ZIP 2011, 1416
ZVI 2011, 452
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 11.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 302/08
OLG Frankfurt am Main, vom 07.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 21/10

Einstellung der Zahlung durch den Schuldner im Falle der Nichtzahlung eines maßgeblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten

BGH, Urteil vom 30.06.2011 - Aktenzeichen IX ZR 134/10

DRsp Nr. 2011/12709

Einstellung der Zahlung durch den Schuldner im Falle der Nichtzahlung eines maßgeblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten

Der Schuldner hat die Zahlungen eingestellt, wenn er einen maßgeblichen Teil der fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlt. Diese Feststellung kann nicht nur durch eine Gegenüberstellung der beglichenen und der offenen Verbindlichkeiten, sondern auch mit Hilfe von Indiztatsachen getroffen werden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 17 Abs. 2 S. 2; InsO § 133 Abs. 1; ZPO § 563 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Antrag vom 7. Oktober 2004 über das Vermögen des D. S. (nachfolgend: Schuldner) am 5. Dezember 2005 eröffneten Insolvenzverfahren. Er macht gegenüber dem beklagten Land auf Vorsatzanfechtung gestützte Rückerstattungsansprüche geltend.