BGH - Beschluß vom 06.12.2007
V ZB 67/07
Normen:
ZPO § 765a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 404
FamRZ 2008, 403
JuS 2008, 563
MDR 2008, 286
MietR 2008, 181
NJW 2008, 586
NZM 2008, 142
Rpfleger 2008, 212
WM 2008, 409
WuM 2008, 96
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 04.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 496/06 St
AG Heilbronn, vom 17.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 114/01 GL

Einstellung der Zwangsversteigerung eines Grundstücks wegen der Gefahr des Suizids des Schuldners

BGH, Beschluß vom 06.12.2007 - Aktenzeichen V ZB 67/07

DRsp Nr. 2008/522

Einstellung der Zwangsversteigerung eines Grundstücks wegen der Gefahr des Suizids des Schuldners

»Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks ist unter Auflagen auf Zeit einzustellen, wenn der mit der Fortsetzung des Verfahrens verbundenen Gefahr der Selbsttötung des Schuldners nur durch dessen dauerhafte Unterbringung entgegengewirkt werden könnte.«

Normenkette:

ZPO § 765a Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die miteinander verheirateten Schuldner sind Eigentümer des im Eingang bezeichneten Grundstücks. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, in welchem die Schuldner seit 37 Jahren wohnen. Die Gläubigerin betreibt die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Durch Beschluss vom 18. März 2005 wurde die Zwangsvollstreckung wegen Suizidgefährdung der Schuldnerin bis zum 31. Juli 2005 eingestellt. Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Vollstreckungsgericht am 16. August 2005 die Fortsetzung des Verfahrens an. Einen Antrag der Schuldner auf weitere einstweilige Einstellung des Verfahrens hat es zurückgewiesen.

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner hiergegen hat das Landgericht das Zwangsversteigerungsverfahren bis zum 30. April 2009 mit der Auflage eingestellt, dass die Schuldnerin sich regelmäßig ambulant psychiatrisch und psychotherapeutisch behandeln zu lassen und das Gericht hiervon zu unterrichten habe.