BAG - Beschluss vom 26.09.2018
7 ABR 18/16
Normen:
ArbGG § 83 a Abs. 2; ArbGG § 94 Abs. 2 S. 2; ArbGG § 95 S. 4; BetrVG § 99 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; VTV Bodenpersonal DLH v. 30.11.2005 § 1 Nr. 1; TV VS Boden v. 30.11.2005 Protokollnotiz III; Überleitungs-TV VS Boden DLH v. 30.11.2005;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 14
NZA 2019, 181
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 22.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 203/14
ArbG Frankfurt/Main, vom 07.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 197/12

Einstellung des Beschlussverfahrens nach Erledigung des StreitgegenstandesKein Rechtsschutzbedürfnis für ein Eingruppierungsverfahren für zwischenzeitlich ausgeschiedene ArbeitnehmerGegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahrens bei Ein- und UmgruppierungenAnforderungen an die Rechtsbeschwerdebegründung im arbeitsgerichtlichen BeschlussverfahrenKein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zur Ein- oder Umgruppierung bei abschließender tariflicher Zuordnung der Mitarbeiter zu den tariflichen VergütungsgruppenDifferenzierung zwischen tariflichem Normenvollzug und verbleibendem Beurteilungsspielraum der Betriebsparteien bei der Ein- bzw. UmgruppierungAuslegung einer schuldrechtlichen Regelungsabrede zwischen den Betriebsparteien

BAG, Beschluss vom 26.09.2018 - Aktenzeichen 7 ABR 18/16

DRsp Nr. 2019/484

Einstellung des Beschlussverfahrens nach Erledigung des Streitgegenstandes Kein Rechtsschutzbedürfnis für ein Eingruppierungsverfahren für zwischenzeitlich ausgeschiedene Arbeitnehmer Gegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahrens bei Ein- und Umgruppierungen Anforderungen an die Rechtsbeschwerdebegründung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zur Ein- oder Umgruppierung bei abschließender tariflicher Zuordnung der Mitarbeiter zu den tariflichen Vergütungsgruppen Differenzierung zwischen tariflichem Normenvollzug und verbleibendem Beurteilungsspielraum der Betriebsparteien bei der Ein- bzw. Umgruppierung Auslegung einer schuldrechtlichen Regelungsabrede zwischen den Betriebsparteien

Orientierungssätze: 1. Für die Durchführung eines Zustimmungsverfahrens bei Umgruppierungen nach § 99 BetrVG besteht kein Raum, wenn die Tarifvertragsparteien selbst die ansonsten den Betriebsparteien obliegende Zuordnungsentscheidung getroffen und die von der Vergütungsordnung erfassten Arbeitnehmer den dort ausgebrachten Vergütungsgruppen zugeordnet haben (Rn. 34).