BGH - Urteil vom 23.09.2015
VIII ZR 284/14
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 281 Abs. 1; BGB § 433 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2015, 2625
CR 2015, 113
CR 2016, 43
DAR 2015, 695
ITRB 2016, 27
MDR 2015, 1282
MMR 2015, 5
MMR 2016, 26
NJW 2015, 8
NJW 2016, 395
WM 2016, 1352
ZIP 2016, 171
Vorinstanzen:
AG Perleberg, vom 06.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 413/13
LG Neuruppin, vom 24.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 59/14

Einstellung eines bei der Internetplattform eBay eingestellten Verkaufsangebots unter dem Vorbehalt einer nach den eBay-Bedingungen berechtigten Angebotsrücknahme; Streichung des Gebots eines Bieters aufgrund eines in dessen Person liegenden Grundes vor Ablauf der Auktionsfrist durch den Verkäufer; Schadensersatzbegehren des Käufers wegen einer vorzeitig abgebrochenen eBay-Auktion

BGH, Urteil vom 23.09.2015 - Aktenzeichen VIII ZR 284/14

DRsp Nr. 2015/18623

Einstellung eines bei der Internetplattform eBay eingestellten Verkaufsangebots unter dem Vorbehalt einer nach den eBay-Bedingungen berechtigten Angebotsrücknahme; Streichung des Gebots eines Bieters aufgrund eines in dessen Person liegenden Grundes vor Ablauf der Auktionsfrist durch den Verkäufer; Schadensersatzbegehren des Käufers wegen einer vorzeitig abgebrochenen eBay-Auktion

a) Ein bei der Internetplattform eBay eingestelltes Verkaufsangebot ist aus der Sicht des an der eBay-Auktion teilnehmenden Bieters dahin auszulegen, dass es unter dem Vorbehalt einer nach den eBay-Bedingungen berechtigten Angebotsrücknahme steht (Bestätigung von BGH, Urteile vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643 Rn. 17; vom 8. Januar 2014 - VIII ZR 63/13, NJW 2014, 1292, Rn. 20; vom 10. Dezember 2014 - VIII ZR 90/14, NJW 2015, 1009, Rn. 14).b) Will der Verkäufer eines auf der Internetplattform eBay angebotenen Artikels das Gebot eines Bieters aufgrund eines in dessen Person liegenden Grundes vor Ablauf der Auktionsfrist folgenlos streichen, kommen hierfür nur solche Gründe in Betracht, die den Verkäufer nach dem Gesetz berechtigen würden, sich von seinem Verkaufsangebot zu lösen oder Gründe, die von vergleichbarem Gewicht sind.