OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.10.2013
6 B 1105/13
Normen:
VwVfG NRW § 38 Abs. 1 S. 1; VwVfG NRW § 48 Abs. 1; VwVfG NRW § 48 Abs. 2; BGB § 133; BeamtStG § 23 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 423/13

Einstellungszusage als Zusicherung der Behörde i.S.v. § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW bzgl. Einstellungsanspruchs in das Beamtenverhältnis auf Widerruf

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2013 - Aktenzeichen 6 B 1105/13

DRsp Nr. 2013/23257

Einstellungszusage als Zusicherung der Behörde i.S.v. § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW bzgl. Einstellungsanspruchs in das Beamtenverhältnis auf Widerruf

1. Enthält eine von der zuständigen Behörde abgegebene schriftliche Erklärung die Verwendung des Begriffs "Zusage" bzw. "Einstellungszusage", indiziert dies das Vorliegen einer Zusicherung im Sinne von § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW. 2. Als begünstigender und - unterstellt - rechtswidriger Verwaltungsakt kann die Zusicherung nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW in Verbindung mit § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG NRW zurückgenommen werden. 3. Soweit ein Eignungsmangel, der dem Dienstherrn bereits bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf bekannt war, grundsätzlich nicht als Entlassungsgrund herangezogen werden kann, erfasst das dem zugrunde liegende Verbot des venire contra factum proprium nicht die Fälle, in denen das frühere Verhalten des Dienstherrn allein auf einer einstweiligen Anordnung beruht, die ihn zur Einstellung eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis auf Widerruf verpflichtet, und er dieser Verpflichtung nachkommt, obwohl seiner auch im einstweiligen Anordnungsverfahren verlautbarten Ansicht nach ein Eignungsmangel der Einstellung entgegensteht.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.