Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig, hat jedoch in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg.
1. Mieterhöhung
Der Kläger kann gemäß § 2 des Miethöhengesetzes von den Beklagten Zustimmung zur Erhöhung der Miete von 850,-- auf 980,-- DM verlangen. Die Wohnung der Beklagten ist in die Gruppe III, C, e, mittlere Wohnlage des Wiesbadener Mietspiegels einzustufen.
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