BVerfG - Beschluss vom 14.09.2017
2 BvQ 56/17
Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1; BVerfGG § 34 Abs. 2; AufenthG § 59 Abs. 1 S. 8;
Fundstellen:
NVwZ 2017, 1698
NVwZ 2017, 9
ZAR 2018, 224

Einstweilige Anordnung betreffend die Abschiebung eines abgelehnten Asylbewerbers nach Afghanistan; Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

BVerfG, Beschluss vom 14.09.2017 - Aktenzeichen 2 BvQ 56/17

DRsp Nr. 2017/14970

Einstweilige Anordnung betreffend die Abschiebung eines abgelehnten Asylbewerbers nach Afghanistan; Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

Tenor

1.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

2.

Dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird gemäß § 34 Absatz 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 2.600 € (in Worten: zweitausendsechshundert Euro) auferlegt.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1; BVerfGG § 34 Abs. 2; AufenthG § 59 Abs. 1 S. 8;

Gründe

Die einstweilige Anordnung betrifft die Abschiebung eines abgelehnten Asylbewerbers nach Afghanistan.

I.

1. Der am 31. Dezember 1992 geborene Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 5. August 2011 in das Bundesgebiet ein und stellte am 16. August 2011 einen Asylantrag. Das Bundesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28. Februar 2013 ab. Das Verwaltungsgericht wies die hiergegen gerichtete Klage ab; das Urteil ist seit dem 9. August 2013 rechtskräftig. Während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik wurde der Antragsteller wegen Diebstahls und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von insgesamt 70 Tagessätzen verurteilt.