VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 07.10.2022
11 S 2848/21
Normen:
AufenthG § 25 Abs. 5 S. 1; GG Art. 6;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 29.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 262/21

Verfahrensduldung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers; Zumutbarkeit der vorübergehenden Trennung einer ausländischen Mutter von ihrer Tochter zum Zwecke der Nachholung des Visumverfahrens

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.2022 - Aktenzeichen 11 S 2848/21

DRsp Nr. 2022/16377

Verfahrensduldung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers; Zumutbarkeit der vorübergehenden Trennung einer ausländischen Mutter von ihrer Tochter zum Zwecke der Nachholung des Visumverfahrens

1. § 25 Abs. 5 AufenthG steht als Regelung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eigenständig neben den die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen regelnden Vorschriften nach dem sechsten Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes. Ein Ausschlussverhältnis zwischen diesen Vorschriften besteht nicht.2. Zur Auslegung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einer im Verwaltungsverfahren rechtsanwaltlich vertretenen Ausländerin.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. Juli 2021 - 4 K 262/21 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 25 Abs. 5 S. 1; GG Art. 6;

Gründe