LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 30.05.2018
L 4 AS 21/18 B ER
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; BGB § 133; SGG § 98 S. 1; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; ZPO § 114 Abs. 1; SGG § 73a Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 27.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 2151/17

einstweilige Rechtsschutzverfahren; Beschwerde; Beschwerdewert; Leistungen für Bildung und Teilhabe; Lernförderung; Berechnung

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.05.2018 - Aktenzeichen L 4 AS 21/18 B ER

DRsp Nr. 2018/8677

einstweilige Rechtsschutzverfahren; Beschwerde; Beschwerdewert; Leistungen für Bildung und Teilhabe; Lernförderung; Berechnung

Der für die Zulässigkeit der Beschwerde maßgebende Beschwerdewert beurteilt sich danach, was das SG dem Beschwerdeführer verwehrt oder wozu es ihn verpflichtet hat.

Tenor

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Zeit ab dem 1. März 2018 sachlich unzuständig und verweist das Verfahren insoweit an das Sozialgericht Dessau-Roßlau.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 27. November 2017 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten wegen des für die Lernförderung im Zeitraum bis zum 28. Februar 2018 geführten Verfahrens sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; BGB § 133; SGG § 98 S. 1; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; ZPO § 114 Abs. 1; SGG § 73a Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, den Antragsgegner zu Leistungen für Bildung und Teilhabe in Form einer Lernförderung (Nachhilfe) zu verpflichten.