OVG Bremen - Beschluss vom 14.07.2022
2 B 79/22
Normen:
ProstSchG § 22 S. 1-2; VwVfG § 45 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 16.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 V 2299/21

Einstweiliger Rechtsschutz gegen den Widerruf einer Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte und gegen die Anordnung der Schließung der Prostitutionsstätte

OVG Bremen, Beschluss vom 14.07.2022 - Aktenzeichen 2 B 79/22

DRsp Nr. 2022/10928

Einstweiliger Rechtsschutz gegen den Widerruf einer Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte und gegen die Anordnung der Schließung der Prostitutionsstätte

1. Ein Verwaltungsakt kann in der Regel nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er bezüglich eines in der Begründung nur als Vorfrage behandelten Umstands eine verbindliche Feststellung trifft.2. Zeiten, in denen eine Prostitutionsstätte aufgrund der Corona-Schutzverordnungen geschlossen war, sind eine im Rahmen von § 22 Satz 1 ProstSchG relevante Betriebsunterbrechung.3. Die Frist des § 22 Satz 1 ProstSchG ist gehemmt, wenn und solange die Prostitutionsstätte allein wegen eines sofort vollziehbaren Widerrufs der Erlaubnis, den der Betreiber angefochten hat, geschlossen ist,4. Rechtliches Gehör im gerichtlichen Eilverfahren stellt keine Nachholung der Anhörung im Sinne von § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG dar.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom 16. März 2022 abgeändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen Ziff. 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 26. Oktober 2021 wird wiederhergestellt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.