OLG Hamm - Urteil vom 02.07.2020
5 U 81/19
Normen:
BGB § 174; BGB § 542 Abs. 1; BGB § 542 Abs. 2; BGB § 580a; BGB § 581 Abs. 2; BGB § 307;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 06.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 257/18

Eintragung einer beschränkt persönlichen DienstbarkeitBetrieb von WindenergieanlagenOrdentliche Kündigung eines NutzungsvertragesWirksamkeitskontrolle von AGBKundenfeindlichste Auslegung

OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2020 - Aktenzeichen 5 U 81/19

DRsp Nr. 2021/246

Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit Betrieb von Windenergieanlagen Ordentliche Kündigung eines Nutzungsvertrages Wirksamkeitskontrolle von AGB Kundenfeindlichste Auslegung

Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle von AGB ist in Zweifelsfällen die "kundenfeindlichste" Auslegung geboten, wenn diese zur Unwirksamkeit der Klausel führt und damit für den Vertragspartner im Ergebnis am günstigsten ist.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 06.06.2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 174; BGB § 542 Abs. 1; BGB § 542 Abs. 2; BGB § 580a; BGB § 581 Abs. 2; BGB § 307;

Gründe

A.

Die Parteien streiten in erster Linie um die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit, die die Klägerin von dem Beklagten im Zusammenhang mit dem geplanten Betrieb von Windenergieanlagen auf in seinem Eigentum stehenden Grundstücken verlangt.

1. 2. 3. 4.