OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.07.2004
I-3 Wx 318/03
Normen:
GBO § 53 ; WEG § 5 ; WEG § 5 Abs. 2 ; WEG § 7 Abs. 4 Nr. 1 ; WEG § 8 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 892 ; BGB § 894 ;
Fundstellen:
FGPrax 2004, 267
OLGReport-Düsseldorf 2005, 17
Rpfleger 2004, 691
WuM 2004, 498
ZfIR 2004, 778
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 16.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 141/03

Eintragung eines Widerspruchs gegen Richtigkeit des Grundbuchs - Sondereigentum an Doppelhaushälfte?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.07.2004 - Aktenzeichen I-3 Wx 318/03

DRsp Nr. 2004/11838

Eintragung eines Widerspruchs gegen Richtigkeit des Grundbuchs - Sondereigentum an Doppelhaushälfte?

»An einer Doppelhaushälfte insgesamt - also unter Einbeziehung ihrer konstruktiven Teile - kann Sondereigentum nicht wirksam begründet werden.«

Normenkette:

GBO § 53 ; WEG § 5 ; WEG § 5 Abs. 2 ; WEG § 7 Abs. 4 Nr. 1 ; WEG § 8 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 892 ; BGB § 894 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Grundstück G. 102/102 a (Flurstücke a. und b.) wurde von der ehemaligen Eigentümerin, der R.mbH, entsprechend den Teilungserklärungen vom 8. März, 3. Mai und 20. Juni 1990 in zwei 500/1000 Miteigentumshälften aufgeteilt, "verbunden mit dem Sondereigentum an der aus Räumen im Erd- und Dachgeschoß des Hauses Nr. 1 bestehenden Doppelhaushälfte nebst allen Räumen im Kellergeschoß und mit zugeordneter Garage, sämtlich Nr. 1 des Aufteilungsplanes" bzw. "verbunden mit dem Sondereigentum an der aus Räumen im Erd- und Dachgeschoß des Hauses Nr. 2 bestehenden Doppelhaushälfte nebst allen Räumen im Kellergeschoß und mit zugeordneter Garage, sämtlich Nr. 2 des Aufteilungsplanes." Zudem wurden den Miteigentümern Sondernutzungsrechte für bestimmte Grundstücksflächen zugewiesen.