SchlHOLG - Beschluß vom 09.06.1994
2 W 52/94
Normen:
BGB §§ 1090 1093 ;
Fundstellen:
DNotZ 1994, 895
DRsp I(154)205a
MittBayNot 1994, 545
NJW-RR 1994, 1359
Rpfleger 1995, 13
SchlHA 1994, 170
WuM 1995, 44
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 50/94
AG Itzehoe,

Eintragungsfähigkeit von bloßen Nebenleistungen zu einem dinglichen Wohnrecht

SchlHOLG, Beschluß vom 09.06.1994 - Aktenzeichen 2 W 52/94

DRsp Nr. 1995/3389

Eintragungsfähigkeit von bloßen Nebenleistungen zu einem dinglichen Wohnrecht

»Die Übernahme von Kosten für Schönheitsreparaturen, Strom, Wasser, Abwasser und Heizung in einer Wohnung durch die Eigentümer kann als bloße Nebenleistung zu einem dinglichen Wohnrecht als dessen Inhalt im Grundbuch eingetragen werden.«

Normenkette:

BGB §§ 1090 1093 ;

Gründe:

Die noch eingetragene Eigentümerin hat mit Überlassungsvertrag vom 19.04.1993 ihr oben näher bezeichnetes Hausgrundstück auf ihren Sohn und dessen Ehefrau, die weiter Beteiligten (im Vertrag "Annehmer") übertragen. Die Eigentümerin hat sich gemäß Abschnitt I § 5 des Vertrages ein "in der Ausübung unentgeltliches" lebenslängliches Wohnungsrecht an bestimmt bezeichneten Räumen vorbehalten. Der letzte Satz dieser Vertragsregelung lautet:

"Die Annehmer haben auch die auf die oben genannten Räume entfallenden Kosten für Schönheitsreparaturen, Strom, Wasser, Abwasser und Heizung zu tragen."