BGH - Urteil vom 08.07.2020
VIII ZR 163/18
Normen:
BGB § 242; BGB § 306 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 535 Abs. 1 S. 2; BGB § 536a Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BGHZ 226, 208
MDR 2020, 1051
MietRB 2020, 257
NJW 2020, 3517
NZM 2020, 704
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 30.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 216 C 294/16
LG Berlin, vom 02.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 18 S 392/16

Eintritt der gesetzlichen Regelung an die Stelle einer unwirksamen Klausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter bei einer ohne angemessenen Ausgleich unrenoviert bzw. renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung; Bestimmen der den Vermieter treffenden Instandhaltungslast nach dem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand (hier: Ausführung von Schönheitsreparaturen); Instandhaltungsanspruch des Mieters bei einer wesentlichen Verschlechterung des anfänglichen Dekorationszustandes; Zahlung eines Vorschusses zur Durchführung von Schönheitsreparaturen

BGH, Urteil vom 08.07.2020 - Aktenzeichen VIII ZR 163/18

DRsp Nr. 2020/11666

Eintritt der gesetzlichen Regelung an die Stelle einer unwirksamen Klausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter bei einer ohne angemessenen Ausgleich unrenoviert bzw. renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung; Bestimmen der den Vermieter treffenden Instandhaltungslast nach dem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand (hier: Ausführung von Schönheitsreparaturen); Instandhaltungsanspruch des Mieters bei einer wesentlichen Verschlechterung des anfänglichen Dekorationszustandes; Zahlung eines Vorschusses zur Durchführung von Schönheitsreparaturen

a) An die Stelle einer nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksamen Klausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter bei einer ohne angemessenen Ausgleich unrenoviert beziehungsweise renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung tritt nach § 306 Abs. 2 BGB die gesetzliche Regelung des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB (Bestätigung der Senatsurteile vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 181/07, BGHZ 177, 186 Rn. 20; vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302 Rn. 40; vom 8. Juli 2020 - VIII ZR 270/18, zur Veröffentlichung bestimmt).