Die Revision der Beklagten und der Streithelferin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt, mit Ausnahme der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten der Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie aus einem zugunsten der Beklagten vereinbarten Ankaufsrecht nicht verpflichtet sei.
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