BGH - Urteil vom 22.10.2003
XII ZR 119/02
Normen:
BGB § 571 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 287
NJ 2004, 365
NJW-RR 2004, 657
NZM 2004, 300
Vorinstanzen:
OLG Thüringen,

Eintritt des neuen Eigentümers in einen Mietvertrag

BGH, Urteil vom 22.10.2003 - Aktenzeichen XII ZR 119/02

DRsp Nr. 2003/17437

Eintritt des neuen Eigentümers in einen Mietvertrag

§ 571 BGB a.F. setzt voraus, dass das vermietete Grundstück durch den Vermieter veräußert wird und ist deshalb grundsätzlich nur bei Identität zwischen Vermieter und veräußerndem Eigentümer anwendbar.

Normenkette:

BGB § 571 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt wegen behaupteter Vertragsverstöße Schadensersatz aus einem "Nutzungsvertrag".

Die Klägerin, ein Unternehmen der Fertighausbranche, schloß am 18. März 1993 mit der Beklagten zu 2 im Rahmen der von dieser veranstalteten Garten- und Fertighausausstellung in E. einen Nutzungsvertrag über einen Standplatz auf dem Ausstellungsgelände. Vertragszweck war die Präsentation eines Musterhauses neben verschiedenen Musterhäusern anderer Hersteller zu Verkaufszwecken. Die Beklagte zu 2 verpflichtete sich, die Ausstellung während der fünfjährigen Mietvertragsdauer durchzuführen. Eigentümerin des Ausstellungsgeländes war der Alleingesellschafter der Beklagten zu 2, der Freistaat Thüringen (nicht beigetretener Streitverkündeter).