BGH - Urteil vom 01.06.2011
VIII ZR 304/10
Normen:
BGB § 566a; BGB a.F. § 572a;
Fundstellen:
MDR 2011, 910
MietRB 2011, 239
NotBZ 2011, 329
Vorinstanzen:
AG Wilhelmshaven, vom 15.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 15/10
LG Oldenburg, vom 28.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 357/10

Eintritt des Wohnraumerwerbers in sämtliche durch die Kautionszahlung an den bisherigen Vermieter begründeten Rechte im Falle eines nach Inkrafttreten von § 566a BGB erfolgten Erwerbs; Umfang der Haftung des Erwerbers von vermietetem Wohnraum für vor seinem Erwerb vorgenommenen weitere Veräußerungsgeschäfte; Berücksichtigung einer nicht weitergeleiteten Kaution in der Kette der vorangegangenen Vermieter bei den Pflichten des neuen Vermieters

BGH, Urteil vom 01.06.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 304/10

DRsp Nr. 2011/12146

Eintritt des Wohnraumerwerbers in sämtliche durch die Kautionszahlung an den bisherigen Vermieter begründeten Rechte im Falle eines nach Inkrafttreten von § 566a BGB erfolgten Erwerbs; Umfang der Haftung des Erwerbers von vermietetem Wohnraum für vor seinem Erwerb vorgenommenen weitere Veräußerungsgeschäfte; Berücksichtigung einer nicht weitergeleiteten Kaution in der Kette der vorangegangenen Vermieter bei den Pflichten des neuen Vermieters

Infolge einer nach Inkrafttreten von § 566a BGB erfolgten Veräußerung vermieteten Wohnraums tritt der Erwerber auch dann in die durch die Zahlung der Kaution an den ursprünglichen Vermieter begründeten Rechte und Pflichten ein, wenn es zuvor - noch unter der Geltung des § 572 BGB aF - weitere Veräußerungsgeschäfte gegeben hat und die Kaution in der Kette der vorangegangenen Vermieter nicht weitergeleitet worden war (im Anschluss an Senatsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 381/03, NZM 2005, 639 unter II 2b).

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 28. Oktober 2010 aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 15. Juni 2010 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als hinsichtlich der Klage zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.