AG Bensheim - Urteil vom 27.08.1981
6 C 434/81
Normen:
BGB §§ 536, 564b ;

Einverständnis des Vermieters mit einer vorzeitigen Kündigung; Bohren von Dübellöchern

AG Bensheim, Urteil vom 27.08.1981 - Aktenzeichen 6 C 434/81

DRsp Nr. 2001/10249

Einverständnis des Vermieters mit einer vorzeitigen Kündigung; Bohren von Dübellöchern

1. Erklärt der Vermieter, es sei besser, wenn der Mieter sich eine andere Wohnung suche, so erklärt er hiermit sein Einverständnis zu einer vorzeitigen Kündigung des Mietverhältnisses. Er kann sich daher nachträglich nicht auf die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist berufen. 2. Das Anbohren von Kacheln zum Anbringen eines Schrankes gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache.

Normenkette:

BGB §§ 536, 564b ;

Tatbestand:

Die Kläger waren gemäß schriftlichem Mietvertrag vom 6. März 78 (Bl. 7 ff) auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, Mieter einer Wohnung im Haus des Beklagten.