Einwand des Rechtsmißbrauch durch auf Räumung in Anspruch genommenen Untermieter bei gewerblicher Untervermietung
BGH, Beschluß vom 21.04.1982 - Aktenzeichen VIII ARZ 16/81
DRsp Nr. 1993/1157
Einwand des Rechtsmißbrauch durch auf Räumung in Anspruch genommenen Untermieter bei gewerblicher Untervermietung
a) Hat ein Wohnungseigentümer seine Eigentumswohnung an ein Vermietungsunternehmen zur Untervermietung zu Wohnzwecken vermietet, so kann ihm nach Kündigung des Hauptmietvertrages der aus § 556 Abs. 3BGB auf Räumung der Eigentumswohnung in Anspruch genommene Untermieter den Einwand des Rechtsmißbrauchs entgegensetzen, soweit dem Untermieter gegenüber einer Kündigung des Untervermieters Schutzrechte aus den §§ 556 a, 564 bBGB zustehen würden, es sei denn, daß dem Untermieter bei Abschluß des Untermietvertrages bekannt war, daß sein Vermieter nicht Wohnungseigentümer ist.b) Das gilt auch, wenn ein Ersteher des Wohnungseigentums den Vertrag mit der Vermietungsgesellschaft nach § 57 aZVG kündigt und dann gegen den Untermieter aus § 556 Abs. 3BGB vorgeht.