BGH - Beschluß vom 21.04.1982
VIII ARZ 16/81
Normen:
BGB § 242, § 556a, § 564b; ZVG § 57a;
Fundstellen:
BGH, HdM Nr. 2
BGHZ 84, 90
DWW 1982, 211
NJW 1982, 1696
WuM 1982, 178
ZMR 1982, 274

Einwand des Rechtsmißbrauch durch auf Räumung in Anspruch genommenen Untermieter bei gewerblicher Untervermietung

BGH, Beschluß vom 21.04.1982 - Aktenzeichen VIII ARZ 16/81

DRsp Nr. 1993/1157

Einwand des Rechtsmißbrauch durch auf Räumung in Anspruch genommenen Untermieter bei gewerblicher Untervermietung

a) Hat ein Wohnungseigentümer seine Eigentumswohnung an ein Vermietungsunternehmen zur Untervermietung zu Wohnzwecken vermietet, so kann ihm nach Kündigung des Hauptmietvertrages der aus § 556 Abs. 3 BGB auf Räumung der Eigentumswohnung in Anspruch genommene Untermieter den Einwand des Rechtsmißbrauchs entgegensetzen, soweit dem Untermieter gegenüber einer Kündigung des Untervermieters Schutzrechte aus den §§ 556 a, 564 b BGB zustehen würden, es sei denn, daß dem Untermieter bei Abschluß des Untermietvertrages bekannt war, daß sein Vermieter nicht Wohnungseigentümer ist. b) Das gilt auch, wenn ein Ersteher des Wohnungseigentums den Vertrag mit der Vermietungsgesellschaft nach § 57 a ZVG kündigt und dann gegen den Untermieter aus § 556 Abs. 3 BGB vorgeht.

Normenkette:

BGB § 242, § 556a, § 564b; ZVG § 57a;