VGH Bayern - Beschluss vom 26.08.2020
10 ZB 20.1516
Normen:
AufenthG § 25 Abs. 1; AufenthG § 68 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 24627
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 03.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen Au 6 K 18.1766
VG Augsburg, vom 03.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen Au 6 K 18.1921

Enden der Inanspruchnahme aus einer Verpflichtungserklärung zur Aufnahme syrischer Bürgerkriegsflüchtlinge mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse für eine syrische Familie; Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Verpflichteten hinsichtlich der Haftung für die Kosten des Lebensunterhalts einer syrischen Familie

VGH Bayern, Beschluss vom 26.08.2020 - Aktenzeichen 10 ZB 20.1516

DRsp Nr. 2020/15239

Enden der Inanspruchnahme aus einer Verpflichtungserklärung zur Aufnahme syrischer Bürgerkriegsflüchtlinge mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse für eine syrische Familie; Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Verpflichteten hinsichtlich der Haftung für die Kosten des Lebensunterhalts einer syrischen Familie

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 11.876, 24 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 25 Abs. 1; AufenthG § 68 Abs. 1 S. 4;

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglosen Klagen auf Aufhebung der Leistungsbescheide des Beklagten vom 3. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. August 2018 und vom 2. Oktober 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2018 weiter. Mit diesen Bescheiden hat der Beklagte den Kläger aus den am 26. September 2017 gegenüber der Ausländerbehörde des Landkreises Cl. für eine syrische Familie abgegebenen Verpflichtungserklärungen zur Erstattung von insgesamt 11.876, 24 Euro verpflichtet. Der Betrag errechnet sich aus den der Familie gewährten Leistungen zum Lebensunterhalt im Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Juli 2018.