KG - Urteil vom 30.10.2006
8 U 38/06
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 § 281 § 288 Abs. 1 § 291 § 389 § 307 (n.F.) ;
Fundstellen:
KGReport 2007, 124
NZM 2007, 356
WuM 2007, 71
ZMR 2007, 112
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 07.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 462/05

Endgültige Erfüllungsverweigerung bei Auszug des Mieters ohne Durchführung von Schönheitsreparaturen

KG, Urteil vom 30.10.2006 - Aktenzeichen 8 U 38/06

DRsp Nr. 2007/2176

Endgültige Erfüllungsverweigerung bei Auszug des Mieters ohne Durchführung von Schönheitsreparaturen

»1. Zieht ein Mieter aus, ohne Schönheitsreparaturen auszuführen, kann in diesem Verhalten eine endgültige Erfüllungsverweigerung liegen. Voraussetzung dafür ist aber grundsätzlich, dass der Vermieter dem Mieter zuvor konkret mitgeteilt hat, welche Schönheitsreparaturen durchzuführen sind.2. Stehen zwischen dem Zeitpunkt, wo der Vermieter die Mietsache zurückerhält und dem mit dem Nachmieter vereinbarten Einzugstermin drei Wochen Zeit zur Verfügung, kann allein wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht davon ausgegangen werden, dass Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruches wegen Nichtdurchführung von Schönheitsreparaturen rechtfertigen. Der Vermieter ist vielmehr verpflichtet, dem Mieter eine angemessene Frist zur Durchführung der geforderten Schönheitsreparaturen zu setzen. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass eine 14-Tages-Frist zur Vornahme der Renovierung einer kompletten Wohnung ausreichend ist.«

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 § 281 § 288 Abs. 1 § 291 § 389 § 307 (n.F.) ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist begründet.