2. Rückgabeklausel

Autoren: Özdemir/Wiek

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Unwirksam sind Rückgabeklauseln, die dem Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen eine Endrenovierungspflicht auferlegen.2)

Diese Klausel legt dem Mieter ein Übermaß an Renovierungsverpflichtung auf, weil er die Wohnung bei Vertragsende auch dann renovieren müsste, wenn die letzte Renovierung vor dem Auszug erst kurz zurückliegt oder wegen eines pfleglichen Umgangs kein Renovierungsbedarf besteht. Das gilt auch für eine "isolierte Endrenovierungsklausel", wenn der Mieter nach dem Vertrag nicht zu laufenden Schönheitsreparaturen verpflichtet ist.3) Eine unwirksame Endrenovierungsklausel hat aufgrund des Summierungseffekts auch die Unwirksamkeit der Übertragung der laufenden Schönheitsreparaturen zur Folge.4) Das gilt auch bei einer unwirksamen Teilendrenovierungsklausel, die den Mieter unbedingt verpflichtet, beim Auszug die von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten (und Bodenbeläge) zu entfernen (sog. Tapetenklausel).5)

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