KG - Urteil vom 28.12.2006
12 U 80/06
Normen:
BGB § 280 § 281 § 546 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KGReport 2007, 574
NJW-RR 2007, 1602
NZM 2008, 167
ZMR 2007, 533
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 34/06

Entbehrlichkeit der Fristsetzung bei Erfüllungsverweigerung des Mieters wegen geschuldeter Rückbauarbeiten nach Vertragsbeendigung

KG, Urteil vom 28.12.2006 - Aktenzeichen 12 U 80/06

DRsp Nr. 2007/10426

Entbehrlichkeit der Fristsetzung bei Erfüllungsverweigerung des Mieters wegen geschuldeter Rückbauarbeiten nach Vertragsbeendigung

»Eine Fristsetzung des Vermieters an den Mieter zur Ausführung bei Beendigung des Vertrages geschuldeter Rückbauarbeiten ist - als Voraussetzung der Entstehung eines Schadensersatzanspruchs - jedenfalls dann entbehrlich, wenn der Mieter die Durchführung der Rückbauarbeiten ernsthaft und endgültig verweigert. Eine derartige Erfüllungsverweigerung liegt vor, wenn der Mieter nach Erhalt einer Aufforderung, einen konkret beschriebenen vertragswidrigen Zustand zu beseitigen, gleichwohl erklärt, er habe seine Rückbauverpflichtung ordnungsgemäß erfüllt und weitere Ansprüche des Vermieters würden nicht bestehen.«

Normenkette:

BGB § 280 § 281 § 546 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.