BGH - Urteil vom 19.02.1975
VIII ZR 195/73
Normen:
BGB § 581 Abs. 2, § 553 ;
Fundstellen:
WM 1975, 365
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg - Urteil vom 19.07.1973 i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 04.10.1973 -,
LG Oldenburg,

Entbehrlichkeit einer Abmahnung

BGH, Urteil vom 19.02.1975 - Aktenzeichen VIII ZR 195/73

DRsp Nr. 2001/10107

Entbehrlichkeit einer Abmahnung

»Zur Frage der Entbehrlichkeit einer Abmahnung des vertragswidrigen Gebrauchs der Pachtsache.«

Normenkette:

BGB § 581 Abs. 2, § 553 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist Eigentümer eines 38,6 ha großen Bauernhofs. Bis Ende 1957 bewirtschaftete er ihn in der Weise, dass er ca. die Hälfte des Grund und Bodens parzelliert verpachtete und auf der verbliebenen Fläche gegen Entgelt fremdes Weidevieh hielt. Der Beklagte wünschte, dass der Hof, den seine älteste Tochter Waltraud als Vorerbin bekommen sollte, für eines seiner Enkelkinder erhalten würde. Das brachte ihn auf den Gedanken, den Hof insgesamt zu verpachten. Am 20. September 1957 unterzeichneten die Parteien einen entsprechenden Pachtvertrag. Die Klägerin, eine Tochter des Beklagten, ist als Pächterin bezeichnet, der Kläger, ihr Ehemann, als "Bewirtschafter" des Pachtobjekts. In dem Vertrag heißt es u.a.: