BVerwG - Beschluss vom 08.10.2014
8 B 61/14
Normen:
VwGO § 108 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 -3; VermG § 1 Abs. 1 Buchst. b); VermG § 1 Abs. 2; VermG § 1 Abs. 3; VermG § 30; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
VG Gera, vom 08.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 519/12

Enteignungsentschädigung i.R.d. Erlösauskehr aus dem Verkauf eines Mietwohngrundstücks bei Ausschluss der Rückübertragung wegen Veräußerung

BVerwG, Beschluss vom 08.10.2014 - Aktenzeichen 8 B 61/14

DRsp Nr. 2014/17772

Enteignungsentschädigung i.R.d. Erlösauskehr aus dem Verkauf eines Mietwohngrundstücks bei Ausschluss der Rückübertragung wegen Veräußerung

1. § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG erfasst nur solche Enteignungen, bei denen in bewusster Abkehr von den ansonsten für Bürger der DDR geltenden einschlägigen Vorschriften Entschädigungsbestimmungen angewendet wurden, die den diskriminierenden Zugriff auf das Eigentum erleichtern sollten.2. Die Prüfung der fehlerfreien Anwendung einschlägiger Gesetzesbestimmungen kann nicht Gegenstand der Divergenzbeschwerde sein.3. Das Gericht darf nicht einzelne nach seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse aus seiner Würdigung ausblenden.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 8. Mai 2014 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Gera wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25 564,59 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 108 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 -3; VermG § 1 Abs. 1 Buchst. b); VermG § 1 Abs. 2; VermG § 1 Abs. 3; VermG § 30; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe