BGH - Urteil vom 11.07.2012
VIII ZR 138/11
Normen:
BGB § 276; BGB § 543 Abs. 1 S. 1; BGB § 546 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2012, 285
NJW 2012, 2882
NZM 2012, 637
ZMR 2013, 177
Vorinstanzen:
AG Freising, vom 27.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 848/09
LG Landshut, vom 23.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 1954/10

Entfallen eines eine fristlose Kündigung begründenden Zahlungsverzugs wegen fehlenden Verschuldens eines Mieters bzgl. des Vorliegens der Voraussetzungen des Anspruchs auf ein Minderungsrecht

BGH, Urteil vom 11.07.2012 - Aktenzeichen VIII ZR 138/11

DRsp Nr. 2012/16446

Entfallen eines eine fristlose Kündigung begründenden Zahlungsverzugs wegen fehlenden Verschuldens eines Mieters bzgl. des Vorliegens der Voraussetzungen des Anspruchs auf ein Minderungsrecht

Der eine fristlose Kündigung begründende Zahlungsverzug entfällt nicht wegen fehlenden Verschuldens des Mieters, wenn dieser bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte erkennen können, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des von ihm in Anspruch genommenen Minderungsrechts nicht bestehen (im Anschluss an

Tenor

Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 23. März 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben als zum Nachteil der Klägerinnen erkannt worden ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Freising vom 27. Mai 2010 wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Normenkette:

BGB § 276; BGB § 543 Abs. 1 S. 1; BGB § 546 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beklagten sind seit 1. September 2007 Mieter eines Einfamilienhauses der Klägerinnen in F. . In § 4 Nr. 1 des Mietvertrags ist bestimmt, dass die Miete mit den Nebenkosten monatlich im Voraus, spätestens am 3. Werktag des Monats kostenfrei an den Vermieter zu zahlen ist.