AG Göttingen - Urteil vom 03.07.1987
20 C 241/87
Normen:
BGB §§ 536, 550 ;
Fundstellen:
WuM 1988, 299

Entfernung eines Spruchbandes

AG Göttingen, Urteil vom 03.07.1987 - Aktenzeichen 20 C 241/87

DRsp Nr. 2001/8508

Entfernung eines Spruchbandes

Der Vermieter hat die Anbringung eines Spruchbandes, das eine politische Meinungsäußerung trägt und leicht zu entfernen ist, im Einzelfall zu dulden.

Normenkette:

BGB §§ 536, 550 ;

Tatbestand:

Die Antragstellerin begehrt die Entfernung eines Spruchbandes.

Die Antragsgegner bewohnen in K.-Ring 22, im 2. Obergeschoss eine Wohnung, die im Eigentum der Antragstellerin steht und an die Antragsgegner vermietet wurde. Im Mai 1987 brachten die Antragsgegner ein ca. 400 x 70 cm großes Spruchband mit dem Text "Wir zählen nicht, wir werden gezählt" an der Außenwand des Hauses an. Das Spruchband ist mit Bindfäden befestigt.

Die Antragstellerin forderte die Antragsgegner mit Schreiben vom 22.5.1987 auf, das Transparent sofort zu entfernen. Die gesetzte Frist wurde sodann bis zum 2.6.1987 verlängert. Mit Schreiben vom 21.05.1987 teilten die Antragsgegner der Antragstellerin u.a. mit, "aus diesem Ansatz heraus ist es sicher verständlich, dass unser Plakat erst mal hängen bleibt". Das Spruchband wurde zwischenzeitlich nicht entfernt.

Die Antragstellerin beantragt, anzuordnen, dass die Antragsgegner zu 1) und 2) es jetzt und in Zukunft zu unterlassen haben, an der Hausfassade Kreuzbergring 22, 2. Obergeschoss, in Göttingen ein Transparent in der Größe 400 x 70 cm mit dem Inhalt "Wir zählen nicht, wir werden gezählt" aufzuhängen.