BAG - Urteil vom 19.03.2019
9 AZR 881/16
Normen:
GewO § 108 Abs. 1; BGB § 194 Abs. 1; BGB § 195;
Fundstellen:
AP BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 111
BB 2019, 1843
EzA BGB 2002 § 212 Nr. 1
EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 33
EzA-SD 2019, 8
NJW 2019, 2640
NZA 2019, 1046
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 17.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 12/16
ArbG Frankfurt/Main, vom 18.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 4933/15

Entgeltabrechnung als Wissenerklärung des ArbeitgebersDer Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factium propium)Die betriebliche Übung als Rechtsgrundlage im ArbeitsrechtUrlaubsansprüche und VerjährungMitteilung in der Entgeltabrechnung über noch bestehende Urlaubstage als Anerkenntnis i.S.d. § 212 Abs.1 Nr. 1 BGBGrundsatz der Rechtsscheinsvollmacht bei extern erstellten Entgeltabrechnungen zu Lasten des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 19.03.2019 - Aktenzeichen 9 AZR 881/16

DRsp Nr. 2019/10898

Entgeltabrechnung als Wissenerklärung des Arbeitgebers Der Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factium propium") Die betriebliche Übung als Rechtsgrundlage im Arbeitsrecht Urlaubsansprüche und Verjährung Mitteilung in der Entgeltabrechnung über noch bestehende Urlaubstage als Anerkenntnis i.S.d. § 212 Abs.1 Nr. 1 BGB Grundsatz der Rechtsscheinsvollmacht bei extern erstellten Entgeltabrechnungen zu Lasten des Arbeitgebers

Orientierungssätze: 1. Die in einer Entgeltabrechnung enthaltene Mitteilung einer bestimmten Anzahl von Urlaubstagen stellt regelmäßig eine Wissens-, nicht aber eine rechtsgestaltende Willenserklärung des Arbeitgebers dar. Ihr kommt in aller Regel nicht der Bedeutungsgehalt zu, der Arbeitgeber wolle den ausgewiesenen Urlaub auch dann gewähren, wenn er ihn nicht schuldet (Rn. 16). 2. Der Senat lässt offen, ob Urlaubsansprüche der Verjährung unterliegen (Rn. 28).