LAG Niedersachsen - Urteil vom 17.09.2015
6 Sa 1328/14
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1; EFZG § 4 Abs. 1; EFZG § 5 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; PflegeArbbV § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 12.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 253/14

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall im Anwendungsbereich der PflegearbeitsbedingungsverordnungUnwirksame arbeitsvertragliche Ausschlussfrist bei Erfassung des zwingend geregelten Mindestentgelts

LAG Niedersachsen, Urteil vom 17.09.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 1328/14

DRsp Nr. 2016/13440

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall im Anwendungsbereich der Pflegearbeitsbedingungsverordnung Unwirksame arbeitsvertragliche Ausschlussfrist bei Erfassung des zwingend geregelten Mindestentgelts

1. Im Anwendungsbereich der PflegeArbbV handelt es sich bei dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht um einen solchen iSv § 2 Abs. 1 PflegeArbbV. Grundlage ist vielmehr § 3 EFZG, wobei das Mindestentgelt nach § 2 Abs. 1 PflegeArbbV als Geldfaktor bei der Berechnung der Höhe heranzuziehen ist. 2. Eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist, die das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV erfasst, ist wegen Verstoßes gegen § 4 PflegeArbbV, §§ 7, 9 AEntG insgesamt unwirksam. Sie kann nicht in einen unwirksamen Bereich betreffend Mindestentgelt und einen wirksamen Bereich für sonstige Ansprüche aufgeteilt werden. Jedenfalls verstößt sie als Allgemeine Geschäftsbedingung gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Braunschweig vom 12.09.2014 - 3 Ca 253/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1; EFZG § 4 Abs. 1; EFZG § 5 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; PflegeArbbV § 2 Abs. 1;

Tatbestand: