BayObLG - Beschluss vom 19.12.2002
2Z BR 104/02
Normen:
WEG § 21 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2002 Nr. 72
BayObLGZ 2002, 417
FGPrax 2003, 64
NJW 2003, 1328
NZM 2003, 154
OLGReport-BayObLG 2003, 97
ZMR 2003, 280
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 3758/02
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 UR II 514/01

Entlastung des Verwalters durch Eigentümerbeschluss

BayObLG, Beschluss vom 19.12.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 104/02

DRsp Nr. 2003/2672

Entlastung des Verwalters durch Eigentümerbeschluss

»Der Senat ist der Auffassung, dass ein Eigentümerbeschluss, durch den dem Verwalter Entlastung erteilt wird, grundsätzlich nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Der Verwalter lud mit Schreiben vom 6.11.2001 zu einer Eigentümerversammlung am 15.11.2001 ein. Im Einladungsschreiben war zur Tagesordnung unter anderem angegeben: "TOP 04: Verwalterbestellung zum 01.01.2002". Die Wohnungseigentümer beschlossen unter anderem, den Verwalter für das Wirtschaftsjahr 2000 zu entlasten (TOP 3) und ihn für die Zeit vom 1.1.2002 bis 31.12.2004 zum Verwalter wieder zu bestellen (TOP 4). Dabei wurde unter TOP 4 auch beschlossen, dass der Verwalter für die von einzelnen Eigentümern gewünschte Erstellung von Kopien aus den Verwaltungsunterlagen pro DIN-A 4-Kopie 0,50 EUR zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer erhält.