OLG Bremen - Beschluss vom 12.06.2019
1 EK 4/18
Normen:
GVG § 198 Abs. 1 S. 1; BGB § 133;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 1215
Vorinstanzen:
LG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 150 Js 13111/08

Entschädigung wegen unangemessener VerfahrensdauerErhebung einer Verzögerungsrüge als einseitige ProzesshandlungAuslegung einer Verzögerungsrüge

OLG Bremen, Beschluss vom 12.06.2019 - Aktenzeichen 1 EK 4/18

DRsp Nr. 2019/12811

Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer Erhebung einer Verzögerungsrüge als einseitige Prozesshandlung Auslegung einer Verzögerungsrüge

1. Bei der Erhebung einer Verzögerungsrüge i.S.d. § 198 Abs. 3 S. 1 GVG handelt es sich um eine einseitige Prozesshandlung und es unterliegt diese Erklärung einer Auslegung entsprechend den für empfangsbedürftige Willenserklärungen geltenden Grundsätzen nach § 133 BGB. 2. Eine Erklärung, mit der ein Angeklagter in laufender Hauptverhandlung ausdrücklich und lediglich die Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens wegen der Geltendmachung eines unbehebbaren Verfahrensmangels in Form einer überlangen Verfahrensdauer beantragt, ist nicht als Erhebung einer Verzögerungsrüge i.S.d. § 198 Abs. 3 S. 1 GVG auszulegen.

I. Der Antrag des Klägers vom 19.06.2018 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GVG § 198 Abs. 1 S. 1; BGB § 133;

Gründe:

I.