BGH - Urteil vom 28.07.2016
I ZR 252/15
Normen:
BGB § 543 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 543 Abs. 2 S. 2; HGB § 415 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 -2;
Fundstellen:
DB 2016, 3041
DB 2016, 7
NJW 2016, 8
NJW-RR 2017, 416
NZM 2017, 741
Vorinstanzen:
AG München, vom 05.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 275 C 21185/14
LG München I, vom 27.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 3147/15

Entschädigungsansprüche des Frachtführers bei Kündigung des Frachtvertrags durch den Absender; Primäre Geltendmachung des Anspruch auf die vereinbarte Fracht abzüglich seiner ersparten Aufwendungen; Gleichzeitige Beanspruchung der Fautfracht

BGH, Urteil vom 28.07.2016 - Aktenzeichen I ZR 252/15

DRsp Nr. 2016/19431

Entschädigungsansprüche des Frachtführers bei Kündigung des Frachtvertrags durch den Absender; Primäre Geltendmachung des Anspruch auf die vereinbarte Fracht abzüglich seiner ersparten Aufwendungen; Gleichzeitige Beanspruchung der Fautfracht

a) Die in § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 HGB geregelten, wahlweise gegebenen Ansprüche stellen bloße Modifikationen des Entschädigungsanspruchs dar, der dem Frachtführer gemäß § 415 Abs. 2 Satz 1 HGB zusteht, wenn der Absender den Frachtvertrag aus Gründen kündigt, die nicht dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind.b) Ein Frachtführer, der nach der Kündigung des Frachtvertrags durch den Absender zunächst den Anspruch auf die vereinbarte Fracht abzüglich seiner ersparten Aufwendungen gemäß § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB geltend gemacht hat, kann nachfolgend stattdessen noch die Fautfracht gemäß § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB beanspruchen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I - 13. Zivilkammer - vom 27. Oktober 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als dort in Höhe eines Betrags von 924 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Juli 2015 zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.