OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 30.07.2021
2 LA 15/19
Normen:
BGB § 133; VwVfG § 48;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 17.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 250/14

Entscheid der Behörde über einen nach § 133 BGB auszulegenden Widerspruch nach Erhebung einer Untätigkeitsklage; Berücksichtigung des bisherigen Vorbringens im Klageverfahren; Auslegung eines Widerspruchs gegen einen teilweise ablehnenden und teilweise stattgebenden Verwaltungsakt

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.07.2021 - Aktenzeichen 2 LA 15/19

DRsp Nr. 2021/12479

Entscheid der Behörde über einen nach § 133 BGB auszulegenden Widerspruch nach Erhebung einer Untätigkeitsklage; Berücksichtigung des bisherigen Vorbringens im Klageverfahren; Auslegung eines Widerspruchs gegen einen teilweise ablehnenden und teilweise stattgebenden Verwaltungsakt

Entscheidet die Behörde nach Erhebung einer Untätigkeitsklage über einen nach § 133 BGB auszulegenden Widerspruch, muss sie hierbei auch das bisherige Vorbringen im Klageverfahren berücksichtigen. Bei der Auslegung eines Widerspruchs gegen einen teilweise ablehnenden und teilweise stattgebenden Verwaltungsakt ist davon auszugehen, dass der Bürger mit dem Widerspruch in der Regel nicht weniger erhalten möchte als im Ausgangsbescheid gewährt worden ist.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 17. Januar 2019 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 133; VwVfG § 48;

Gründe

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Das Vorbringen der Beklagten, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.