BGH - Urteil vom 14.11.2007
VIII ZR 340/06
Normen:
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 ; BGB § 307 Abs. 1 ; BGB § 535 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 168
FamRZ 2008, 257
JR 2008, 14
MDR 2008, 134
MietR 2008, 131
NJW 2008, 218
NZM 2008, 78
WuM 2008,23
ZMR 2008, 111
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 08.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 46/06
AG Krefeld, vom 23.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 52/06

Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zulassung der Berufung bei unter der Mindestbeschwer liegendem Streitwert; Rechtsfolgen der Zulassung der Revision

BGH, Urteil vom 14.11.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 340/06

DRsp Nr. 2007/22809

Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zulassung der Berufung bei unter der Mindestbeschwer liegendem Streitwert; Rechtsfolgen der Zulassung der Revision

»1. Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 EUR festgesetzt hat und deswegen von einem entsprechenden Wert der Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, hält aber das Berufungsgericht diesen Wert nicht für erreicht, so muss das Berufungsgericht, das insoweit nicht an die Streitwertfestsetzung des Erstgerichts gebunden ist, die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind.2. Hat das Berufungsgericht diese Entscheidung nicht getroffen, weil es hierzu keine Notwendigkeit gesehen hat, hat es aber die Revision zugelassen, ist angesichts dessen, dass die Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO und die Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO identisch sind, davon auszugehen, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO ebenso als erfüllt angesehen und demgemäß die Berufung als zugelassen behandelt hätte, wenn ihm die Notwendigkeit einer Entscheidung hierüber bewusst gewesen wäre.