LG Krefeld, vom 08.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 46/06
AG Krefeld, vom 23.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 52/06
Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zulassung der Berufung bei unter der Mindestbeschwer liegendem Streitwert; Rechtsfolgen der Zulassung der Revision
BGH, Urteil vom 14.11.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 340/06
DRsp Nr. 2007/22809
Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zulassung der Berufung bei unter der Mindestbeschwer liegendem Streitwert; Rechtsfolgen der Zulassung der Revision
»1. Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 EUR festgesetzt hat und deswegen von einem entsprechenden Wert der Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, hält aber das Berufungsgericht diesen Wert nicht für erreicht, so muss das Berufungsgericht, das insoweit nicht an die Streitwertfestsetzung des Erstgerichts gebunden ist, die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1ZPO erfüllt sind.2. Hat das Berufungsgericht diese Entscheidung nicht getroffen, weil es hierzu keine Notwendigkeit gesehen hat, hat es aber die Revision zugelassen, ist angesichts dessen, dass die Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2ZPO und die Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1ZPO identisch sind, davon auszugehen, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1ZPO ebenso als erfüllt angesehen und demgemäß die Berufung als zugelassen behandelt hätte, wenn ihm die Notwendigkeit einer Entscheidung hierüber bewusst gewesen wäre.
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